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   ArbG Berlin, 11.03.2015 - 60 Ca 14196/14   

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https://dejure.org/2015,8293
ArbG Berlin, 11.03.2015 - 60 Ca 14196/14 (https://dejure.org/2015,8293)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2015 - 60 Ca 14196/14 (https://dejure.org/2015,8293)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 11. März 2015 - 60 Ca 14196/14 (https://dejure.org/2015,8293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 33 Abs 1 Buchst a TV-L, § 33 Abs 5 TV-L, § 1 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 33 Abs 1 Buchst a TV-L

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Regelung in § 33 Abs. 1a TV-L

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.03.2015 - 60 Ca 14196/14
    Der auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 08. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 -, BAGE 136, 270-289, Rn. 15).

    Die tarifliche Altersgrenzenregelung enthält eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (s. hierzu BAG, Urteil vom 08. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 -, BAGE 136, 270-289, Rn. 37-39 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH).

    Die gesetzliche Regelung steht mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) in Einklang (BAG, Urteil vom 08. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 -, BAGE 136, 270-289, Rn. 41; EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, zit. nach Juris).

    aa) Die Kammer schließt sich zunächst den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 08. Dezember 2010, 7 AZR 438/09 (s.o.) betreffend § 33 Abs. 1 a) TVöD in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere der Entscheidung Rosenbladt vom 12. Oktober 2010 (C-45/09, zit. nach Juris) betreffend die Rechtfertigung tarifvertraglicher Altersgrenzen an.

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.03.2015 - 60 Ca 14196/14
    Die gesetzliche Regelung steht mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) in Einklang (BAG, Urteil vom 08. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 -, BAGE 136, 270-289, Rn. 41; EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, zit. nach Juris).

    aa) Die Kammer schließt sich zunächst den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 08. Dezember 2010, 7 AZR 438/09 (s.o.) betreffend § 33 Abs. 1 a) TVöD in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere der Entscheidung Rosenbladt vom 12. Oktober 2010 (C-45/09, zit. nach Juris) betreffend die Rechtfertigung tarifvertraglicher Altersgrenzen an.

    Der mögliche Rentenbezug und nicht ein bestimmtes Rentenalter stellt auch nach der Rechtsprechung des EuGH einen wesentlichen Aspekt für die Rechtfertigung der unterschiedliche Behandlung dar (s. der Hinweis auf den Einkommensersatz durch Rente in Rosenbladt vom 12. Oktober 2010, C-45/09 a.a.O.; weitergehend der Hinweis auf den wesentlichen finanziellen Ausgleich in Gestalt einer Altersrente in der Entscheidung Palacios, Urteil vom 16.10.2007, C-411/, zit. nach Juris).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.03.2015 - 60 Ca 14196/14
    Der EuGH sieht bei der Frage einer ?"objektiven und angemessenen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigten und zur Erreichung dieses Ziels angemessenen und erforderlichen" Regelung einen weiten Ermessensspielraum: "Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (so in der Entscheidung Rosenbladt a.a.O.; vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 63, und Palacios de la Villa).
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